Christian Haider & Fritz Hausjell: Legistische Maßnahmen der Zweiten Republik gegen neonazistische, rechtsextreme und rassistische (Wieder-) Betätigung in der massenmedialen Öffentlichkeit Dokumentation

Die nachstehende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zur Strafverfolgung rechtsradikaler oder neonazistischer Aktivitäten von Einzelpersonen beziehungsweise Medien in Österreich. Die wichtigsten Textpassagen sind jeweils im Wortlaut zitiert:

  • Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, Strafgesetzblatt (StGBl.) Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz):

Neben den grundsätzlichen Bestimmungen zum Verbot der NSDAP, ihren Wehrverbänden (SS, SA, NSKK, NSFK), ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände (§ 1) und der Aufhebung der durch diese Organisationen verliehenen politischen Mandate an Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen (§ 2) untersagt das Verbotsgesetz vor allem „jedermann (…), sich für die NSDAP und ihre Ziele irgendwie zu betätigen“ (§ 3). Wer etwa eine Organisation oder Verbindung, deren „Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik“ sowie deren „öffentliche Ruhe“ zu stören versuchen (§ 3a, Z. 2), unter anderem mit „Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung“ ausrüstet beziehungsweise diese für sie bereit hält (§ 3a, Z. 3 und Z. 4), wird mit „lebenslanger Freiheitsstrafe und dem Verfall des gesamten Vermögens (…) bestraft.“

§ 3d „Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihrer Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht eine schwerer verpönte, strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren und mit dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft.“

Paragraph 3g Z. 1 des Verbotsgesetzes betrifft alle anderen, in den §§ 3a bis 3f nicht erfaßten Betätigungen „im nationalsozialistischen Sinne“, die Öffentlichkeitswirksamkeit oder massenmediale Funktionen haben können (Verteilen von Flugblättern, Bekleben bzw. Beschmieren von Hauswänden, einschlägige mündliche Äußerungen in Gasthäusern u. ä.). Derartige Aktivitäten werden, „sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall erkannt werden.“

  • § 283 Strafgesetzbuch (StGB.), Verhetzung:

(1) „Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichnten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“

Bei einer ehrenrührigen, gemäß § 115 StGB. (Beleidigung) mit Strafe bedrohten Handlung hat der öffentliche Ankläger „mit Ermächtigung des Verletzten“ das Vergehen entsprechend § 117 StGB. (Berechtigung zur Anklage) zu ahnden, „wenn sich die Tal gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichnten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.“ (§ 117 Abs. 3 StGB.)

  • Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten wurden (Abzeichengesetz 1960 i. d. F. des BGBl. Nr. 11711980):

§1(1) „Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden.“

Dieses Verbot gilt auch für bloß ähnliche beziehungsweise offenkundig zu Ersatzzwecken bestimmte Abzeichen, Uniformen und Uniformsteile sowie Orden und Ehrenzeichen mit derartigen Emblemen (§ 1 Abs. 2 und 3).

§ 2 führt dazu präzisierend aus: „Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- oder Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen (Abs. 1)“

oder, „wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisationen richten“ (Abs. 2).

Die mit dem Verbot in § 1 definierte Verwaltungsübertretung wird „mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat“ bestraft. „Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden“ (§ 3 Abs. I ).

Im Zusammenhang mit dem Abzeichengesetz ist gleichzeitig auch auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, BGBl. Nr. 15/1946, „womit ein Verbot des Tragens von Uniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird“ (Uniform-Verbotsgesetz) zu verweisen.

  • Art. IX Abs. 1 Z. 7 EGVG 1950:

Die Einführungsgesetze zum Verwaltungsverfassungsgesetz (EGVG) belegen die Verwaltungsübertretung der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts „im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBI. Nr. 13/1945 i. d. F. des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 (…) mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S“ und mit dem „Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde“.